1. Abschluss des Reisevertrages

Grundlage des Angebotes sind die Reiseausschreibung des Veranstalters sowie die ergänzenden Informationen des Reiseveranstalters für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden bei Buchung vorliegen. Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich (mittels des Buchungsantrages oder über das Internet) vorgenommen werden. Die Angebotsabgabe über die Website durch den Kunden erfolgt durch Angabe seiner Daten in das Online-Buchungsformular und dessen Absendung an den Veranstalter. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtungen der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Bei Minderjährigen ist die Anmeldung von dem oder den Erziehungsberechtigten zu unterschreiben.Bei Internet-Buchungen bestätigt der Reiseveranstalter den Eingang der Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Bestätigung der Annahme des Buchungsauftrags dar. Der Vertrag kommt durch die Übermittlung der Annahmebestätigung des Reiseveranstalters an den Kunden zu Stande, die keiner besonderen Form bedarf und telefonisch, per E-Mail, Fax oder schriftlich erfolgen kann. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von 10 Tage gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme, z.B. durch Zahlung des Reisepreises an den Veranstalter, erklärt.

2. Bezahlung

Mit Erhalt der Buchungsbestätigung und des Reisepreissicherungsscheins ist die jeweils ausgewiesene Anzahlung  fällig. Die Anzahlung ist innerhalb von 2 Wochen fällig. Sie wird auf den Reisepreis angerechnet. Die Restzahlung ist ohne nochmalige Aufforderung max. 30 Tage vor Reisebeginn fällig. Bei kurzfristigen Buchungen (ab 7 Tage vor Abreise) wird nur Barzahlung oder Kreditkartenzahlung (zzgl. 2,4% Gebühr) des vollen Reisepreises akzeptiert. Die Einzahlung erfolgt jeweils in einer Summe für alle angemeldeten Reiseteilnehmer. Die Reiseunterlagen werden ca. 10 Tage vor Reisebeginn erstellt und nach vollständigem Zahlungseingang per E-Mail an die bei Buchung angegebene Adresse versandt.

3. Leistungen

Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen der Internetseite und auf den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Die auf der Internetseite enthaltenen Angaben sind für den Reiseveranstalter bindend. Der Reiseveranstalter behält sich jedoch ausdrücklich vor, vor Vertragsabschluss eine Änderung der Angaben zu erklären, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird. Wir sind im zumutbaren Umfang bemüht sicherzustellen, dass die auf der Website verfügbaren Informationen, insbesondere in Bezug auf die Preise, zum Zeitpunkt der Veröffentlichung aktuell, vollständig und richtig sind. Wir haften demnach nicht für die Verfügbarkeit der Leistung zu den genannten (tagesaktuellen) Preisen zu einem späteren Zeitpunkt der Buchung.

4. Leistungsänderungen

Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von einem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages (z.B. Flugzeitenänderungen, Änderungen des Programmablaufs), die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die von dem Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht erheblich beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder ein kostenloser Rücktritt angeboten.

5. Änderung des Prospektpreises

5.1. Die auf der Internetseite zum Zeitpunkt der Buchung genannten Reisepreise sind für den Reiseveranstalter bindend.

5.2. Der Veranstalter behält sich vor, den vereinbarten Reisepreis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren zu ändern, wie sich deren Erhöhung pro Teilnehmer auf den Reisepreis auswirkt. Erhöhen sich die bei Vertragsabschluss bestehenden Beförderungskosten, so ist der Veranstalter berechtigt den Reisepreis unter Anwendung nachfolgender Berechnungen zu erhöhen: Soweit sich die Erhöhung der Beförderungskosten auf den Sitzplatz bezieht, kann der Veranstalter von dem Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen. Werden von dem Beförderungsunternehmen erhöhte Preise pro Beförderungsmittel gefordert, werden die zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Die sich daraus pro Einzelplatz ergebende Erhöhung kann von dem Kunden verlangt werden.

Bei Erhöhung der bei Vertragsabschluss bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren, kann der Veranstalter den Reisepreis um den entsprechenden Betrag pro Kunde heraufsetzen.

Ändert sich nach Abschluss des Vertrages der Wechselkurs für die gebuchte Reise, kann der Reiseveranstalter die sich daraus ergebene Erhöhung auf den Reisepreis umlegen.

Grundsätzlich ist eine Erhöhung nach Vertragsabschluss nur zulässig, sofern die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluss für den Veranstalter nicht vorhersehbar waren. Eine Erhöhung nach den vorstehenden Bestimmungen ist außerdem nur zulässig bis zum 21. Tag vor Reiseantritt und ausgeschlossen, wenn zwischen Vertragsschluss und Reisebeginn nicht mehr als 4 Monate liegen.

Bei Preiserhöhungen von mehr als 8 % ist der Reisende berechtigt ohne Gebühren vom Reisevertrag zurück zu treten. Alternativ kann der Reisende die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Dieses Verlangen hat der Kunde unverzüglich nach der Mitteilung des Reiseveranstalters über die Preiserhöhung diesem gegenüber geltend zu machen.

6. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen

6.1. Der Rücktritt vor Reisebeginn ist jederzeit möglich. Der Rücktritt soll aus Beweissicherungsgründen schriftlich erfolgen. Maßgeblich ist der Eingang der Rücktrittserklärung bei dem Veranstalter. Tritt der Kunde zurück, kann der Veranstalter unter Berücksichtigung seiner gewöhnlich ersparten Aufwendungen und die gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistungen eine pauschalierte Stornokostenentschädigung wie folgt verlangen:

Rücktritt bis 60 Tage vor Reisebeginn: 20% des Reisepreises,

Rücktritt von 59 bis 30 Tage vor Reisebeginn: 40% des Reisepreises,

Rücktritt von 29 bis 15 Tage vor Reisebeginn: 60% des Reisepreises,

Rücktritt von 14 bis 8 Tagen vor Reisebeginn: 80% des Reisepreises,

Rücktritt von 7 Tagen vor Reisebeginn bis Abreisetag: 90% des Reisepreises.

Die Berechnung der Pauschalsätze berücksichtigt die gewöhnlich ersparten Aufwendungen und die gewöhnlich anderweitige Verwendung der Reiseleistungen. Es bleibt dem Kunden unbenommen, dem Veranstalter nachzuweisen, dass ihm kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte Pauschale. Der Veranstalter behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit er nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Veranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen. Tritt ein einzelner Teilnehmer die Reise nicht an, so gilt dies als am Abreisetag erklärter Rücktritt vom Vertrag. Wir empfehlen den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung.

6.2. Werden auf Wunsch des Kunden nach der Buchung der Reise für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibung liegt, Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Reiseantritts, der Unterkunft, der Beförderungsart oder der gemeldeten Teilnehmerzahl vorgenommen (Umbuchung), können diese Umbuchungswünsche, sofern die Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu Bedingungen gemäß Ziffer 6.1. und bei gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Bereits geleistete Anzahlungen verfallen nicht.

6.3 Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Für die Umbuchung werden 25,00 EUR Bearbeitungsgebühr sowie die eventuell an Leistungsträger (z.B. Fluggesellschaften, Fähren etc.) für die Umbuchung zu zahlenden Mehrkosten berechnet. Dem Reisenden bleibt es unbenommen, dem Reiseveranstalter nachzuweisen, dass ihm keine oder wesentlich geringere Kosten entstanden sind. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.

7. Rücktritt durch den Reiseveranstalter

Der Reiseveranstalter kann aus folgenden Gründen vom Reisevertrag zurücktreten:

7.1.) wenn der Vertragspartner seiner Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung mit Fristsetzung nicht nachkommt oder die vereinbarten Vertragsbedingungen trotz Abmahnung nicht einhält.

7.2. Kann wegen nicht erreichter Mindestteilnehmerzahl (siehe jeweilige Reiseausschreibung im Internet) die Reise nicht stattfinden, so ist der Veranstalter berechtigt, bis  30 Tage vor Reisebeginn vom Vertrag zurückzutreten. In jedem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichterfüllung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Weitergehende Ansprüche seitens des Kunden sind ausgeschlossen.

7.3. Der Veranstalter kann den Reisevertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kunde die Durchführung der Reise trotz Abmahnung so nachhaltig stört oder sich in solchen Maße vertragswidrig verhält, dass eine weitere Teilnahme für den Veranstalter oder die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dies gilt insbesondere bei wesentlichen oder nachhaltigen Verstößen gegen die Verhaltensregeln unserer Partnerorganisationen. Eine Abmahnung ist für den Veranstalter entbehrlich, wenn der Kunde in besonders grober Weise die Reise stört. Das ist insbesondere bei Begehung von Straftaten durch den Kunden gegen Leib und Leben, die sexuelle Selbstbestimmung sowie das Vermögen der Mitarbeiter des Veranstalters, von Leistungsträgern oder ihren Mitarbeitern sowie von anderen Reisegästen der Fall. Dem Veranstalter steht in diesem Fall der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadenersatzansprüche im Übrigen bleiben unberührt.

7.4. Leistet der Kunde den Reisepreis ganz oder teilweise trotz angemessener Nachfristsetzung nicht, kann der Veranstalter von dem Reisevertrag zurücktreten und daneben eine Entschädigung in entsprechender Anwendung der Ziff. 6. dieser Bedingungen verlangen.

7.5 Aufhebung des Vertrags wegen außergewöhnlicher Umstände

Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt gefährdet oder beeinträchtigt, so kann sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag durch den Reiseveranstalter gekündigt, so kann dieser für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine nach § 638 Abs. 3 BGB zu bemessende Entschädigung verlangen. Weiterhin ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.

8. Ausschluss

Der Veranstalter erwartet, dass der Teilnehmer die Sitten, Gebräuche und Gesetze des Gastlandes respektiert. Sollte der Teilnehmer gegen sie verstoßen, gibt der Teilnehmer dem Veranstalter die Möglichkeit, ihn nach schriftlicher Abmahnung im Wiederholungsfall, ohne Erstattung des Reisepreises, von der weiteren Reise auszuschließen. Bei groben Verstößen (z.B. Straftaten wie vorsätzliche Körperverletzung, Diebstahl, Drogenkonsum, mutwilliger Sachbeschädigung usw.) kann auch ein sofortiger Ausschluss von der Reise in Betracht kommen. Entstehende Kosten gehen zu Lasten des Teilnehmers. Das gleiche gilt auch, wenn der Teilnehmer das Miteinander in der Gruppe unzumutbar beeinträchtigt. Die örtlichen Vertreter des Veranstalters (Mitarbeiter der Sprachschulen, und Partnerorganisationen) sind bevollmächtigt, Abmahnungen auszusprechen und den Reisevertrag in unserem Namen zu kündigen.

9. Beschränkung der Haftung

9.1 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,

a) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder

b) soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

9.2 Die deliktische Haftung des Reiseveranstalters für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Reisenden und Reise.

10. Mitwirkungspflicht

Mängel oder Störungen sind unseren Mitarbeitern vor Ort sofort mitzuteilen. Sollten diese Personen nicht am Ort sein, reicht eine sofortige Mitteilung an den Reiseveranstalter, worin die Mängel beschrieben sind und um Abhilfe nachgesucht wird. Kommt der Teilnehmer durch eigenes Verschulden dieser Verpflichtung nicht nach, so stehen ihm Ansprüche insoweit nicht zu. Mitarbeiter vor Ort sind nicht berechtigt, irgendwelche Ansprüche anzuerkennen. Der Kunde kann bei einem Reisemangel nur selbst Abhilfe schaffen oder bei einem erheblichen Mangel die Reise kündigen, wenn er dem Veranstalter fruchtlos eine angemessene Frist zur Abhilfe gesetzt hat. Einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist, vom Veranstalter verweigert wird oder die sofortige Abhilfe bzw. Kündigung durch ein besonderes Interesse des Kunden geboten ist. Werden bei unseren individuellen Sprachreisen für 16-19-Jährige vertragliche Leistungen auf Grund des eigenen Verschuldens des Teilnehmers nicht wahrgenommen, so besteht insoweit gegenüber dem Reiseveranstalter weder ein Reisepreisminderungsanspruch noch ein Erstattungsanspruch. Im Falle berechtigter Kündigung kann der Veranstalter für erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen eine Entschädigung verlangen. Für deren Berechnung sind der Wert der erbrachten Reiseleistungen sowie der Gesamtpreis und der Wert der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen maßgeblich (vgl. § 638 Abs. 3 BGB). Dies gilt nicht, sofern die erbrachten oder zu erbringenden Reiseleistungen für den Kunden kein Interesse haben. Der Veranstalter hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die infolge der Vertragsaufhebung notwendig sind. Ist die Rückbeförderung im Reisevertrag mit umfasst, so hat der Veranstalter auch für diese zu sorgen und die Mehrkosten zu tragen.

11. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

11.1 Ansprüche wegen nicht vertragsmäßiger Erbringung der Reise hat der Reisende  gegenüber dem Reiseveranstalter unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c und 651f BGB verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände Verhandlungen, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlung verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

11.2 Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen empfiehlt der Veranstalter dringend unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadenanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt wurde. Die Schadenanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen und bei verspäteter Auslieferung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung zu erstatten. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung des Veranstalters anzuzeigen.

12. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen-und Gesundheitsvorschriften

12.1. Der Reiseveranstalter steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Bei Rücktritt von der Buchung aufgrund eines nicht erteilten Visums können wir die bereits gezahlten Gebühren nur erstatten, wenn ein offizielles Dokument der Botschaft vorliegt.

12.2. Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende den Reiseveranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter die Verzögerung zu vertreten hat.

12.3. Der Reisende ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, z.B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn der Reiseveranstalter schuldhaft nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.

13. Gepäckbeförderung

Gepäck wird in normalem Umfang befördert. Dies bedeutet pro Person maximal einen Koffer (es gelten die Gepäckbegrenzungen der jeweiligen Fluggesellschaften) und ein Handgepäckstück. Abweichungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Veranstalters. Handgepäck und sonstige persönlich mitgenommene Sachen sind beim Umsteigen vom Reiseteilnehmer zu beaufsichtigen. Wir empfehlen den Abschluss einer selbstständige Reisegepäckversicherung.

14. Informationspflicht über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmers

Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet den Reiseveranstalter, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald der Reiseveranstalter weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss er den Kunden informieren. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss der Reiseveranstalter den Kunden über den Wechsel informieren. Er muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Die „Black List“ ist über die Internetseite http://ec.europa.eu/transport/air-ban/list_de.htm abrufbar.

15. Nutzung von Bildern und Filmen bei Minderjährigen

Mit dem Abschluss des Reisevertrages erteilen die gesetzlichen Erziehungsberechtigten des Reiseteilnehmers – sofern dieser noch nicht voll geschäftsfähig ist – ihre ausdrückliche Zustimmung, dass während der Reise vom Reiseveranstalter oder beauftragten Dritten aufgenommene Fotografien / Digitale Bilddaten / Filmaufnahmen, auf denen der Reiseteilnehmer zu erkennen ist, vom Reiseveranstalter zu eigenen Werbezwecken (zum Beispiel: Kataloge, Flyer, Werbespots, Internetwerbung) genutzt werden dürfen. Der Reiseveranstalter wird vor Ort zusätzlich die schriftliche Einverständniserklärung des Reisenden zur entsprechenden Nutzung einholen. Die Erziehungsberechtigten erteilen ihre Zustimmung dazu, dass der Reiseteilnehmer diese Einverständniserklärung abgeben darf. Der Reiseveranstalter verpflichtet sich, bei der Verwendung der Bilddokumente die Persönlichkeitsrechte des Reiseteilnehmers zu wahren und keine Aufnahmen zu verwenden, die geeignet sind, das Ansehen und/oder die Intimsphäre des Reiseteilnehmers zu verletzen. Die Erziehungsberechtigten und der Reiseteilnehmer können ihre Zustimmung jederzeit schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Buchungsnummer widerrufen.

16. Versicherung

Sie haben die Möglichkeit, zusätzliche Reiseversicherungen bei unserer Partner Versicherung HanseMerkur abzuschließen.

17. Insolvenzschutz

Wir haben für den Fall der Zahlungsunfähigkeit oder der Insolvenz sichergestellt, dass Ihnen, soweit Reiseleistungen deswegen ausfallen, der gezahlte Reisepreis und somit notwendige Aufwendungen für eine vertraglich vereinbarte Rückreise erstattet werden. Sie haben in diesen Fällen bei Vorlage des Sicherungsscheines einen unmittelbaren Anspruch gegen unsere Versicherung.

Der Versicher für diesen Fall ist:

TAS Touristik Assekuranz-Service GmbH

Emil-von-Behring-Str. 2

60439 Frankfurt am Main

Tel.: 069 6050832

18. Gerichtsstand

18.1 Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgebend.

19. Datenschutz

Lesen Sie hierzu bitte unsere Datenschutzbestimmungen.

20. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des ganzen Vertrages zur Folge.

Stand Januar 2021